Ist die Steuer auf meine Rente vom Schädiger zu ersetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nachträglicher Wegfall des Schadens berechtigt zur Erhebung von Oppositionsklage.OGH 3 Ob 80/19i, 23.05.2019
- Liegt noch kein Abgabenbescheid vor und erscheint ungewiss, ob die Abgabenbehörden ungeachtet gegenteiliger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Dienstleistungsrenten weiterhin als einkommensteuerpflichtig einstufen werden, so ist die Rechtsansicht vertretbar, dass wegen dieser Unsicherheit in Bezug auf die Einkommensteuer für die zuerkannten Dienstleistungsansprüche noch kein ersatzfähiger Schaden vorliegt.OGH 2 Ob 9/09a, 25.03.2009
- Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörden (oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) in Zukunft generell die Einkommensteuerpflicht bei derartigen Unterhaltsersatzrenten verneinen sollten. In einem solchen Fall erhöht sich der Rückforderungsanspruch der Schädiger nur.OGH 2 Ob 228/08f, 13.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123388 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 3 Ob 80/19i, 23.05.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 266/15a, 20.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1293
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1435
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.
Die Entschädigung wird als Ganzes bemessen; die darauf entfallende Steuerbelastung ist kein eigener, späterer Schaden. Ihr Anspruch darauf verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente für den Verdienstentgang fällig geworden ist.