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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 9/16f

Worum es ging: Muss ich zu viel ausbezahlten Lohn zurückzahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1154 ABGB § 1431 ABGB § 328

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.643 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

8ObA9/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 15.448,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2015, GZ 8 Ra 77/15z-18, mit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. April 2015, GZ 1 Cga 89/14k-14, teilweise abgeändert wurde (Revisionsinteresse 7.987,83 EUR sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung insgesamt wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.359,06 EUR (darin enthalten 226,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.195,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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