Muss ich zu viel ausbezahltes Gehalt zurückzahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1929)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitgeber kann sich der ihn treffenden Beweislast für die fehlende Redlichkeit nicht schlechthin durch einen Vorbehalt bei der Zahlung entledigen; es müssen vielmehr darüber hinaus noch objektive Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen, sodass dem Arbeitnehmer tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Empfangenen kommen müssen.OGH 8 ObA 18/17f, 28.03.2017
- Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste.OGH 8 ObA 9/16f, 27.04.2016
- Hier: Dienstverhältnis nach dem VBG 1948.OGH 9 ObA 46/14a, 22.07.2014
- Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden.OGH 9 ObA 151/09k, 03.03.2010
- Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung.OGH 8 ObA 176/02v, 07.11.2002
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- Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall.OGH 8 ObA 289/01k, 29.11.2001
- Keine Anwendung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG, § 25 AlVG ua).OGH 10 ObS 278/99a, 09.11.1999
- Hier: Gutgläubig verbrauchte Unterhaltszahlungen.OGH 1 Ob 2267/96f, 26.11.1996
- Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Zahlenden begründet, es liegt ihr vornehmlich vielmehr der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann.OGH 2 Ob 9/96, 29.02.1996
- Damit, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Abs 2 BEinstG aufheben wird, muss der Arbeitnehmer nicht rechnen.OGH 9 ObA 119/93, 11.08.1993
- Für die Beurteilung, ob den DN eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, ist allein entscheidend, ob dieser sowohl im Zeitpunkt des Empfanges als auch des Verbrauches des Überbezuges im gutem Glauben gewesen ist und gewesen sein durfte. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorgelosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern die Redlichkeit des DN schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte. Dafür ist der beklagte Dienstnehmer behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 9 ObA 226/92, 02.09.1992
- Gemäß §§ 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage.OGH 9 ObA 197/92, 08.07.1992
- Hier: Rückforderung bei Vereinbarung, daß Benützungsentgelt und Betriebskosten für Dienst- oder Werkswohnung einschließlich Umsatzsteuer vom Gehalt einbehalten werden.OGH 9 ObA 63/90, 14.03.1990
- hier: Abfertigungsanspruch bei weitem übersteigender Betrag ausbezahlt.OGH 9 ObA 32/88, 16.03.1988
- (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 32/88, 16.03.1988
- Der AN darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß alle ihm von Seiten des AG zukommenden Leistungen ihm auch wirklich endgültig zustehen (hier: über das gebührende Ausmaß bezahlte Familienbeihilfe). Es ist im Hinblick auf § 328 ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen.OGH 14 Ob 86/87, 01.07.1987
- Die Voraussetzungen treffen auf einen Vorschuß (Arb 9070) oder auf eigenmächtig zurückbehaltene Geldbeträge aber nicht zu.OGH 14 Ob 165/86, 04.11.1986
- Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich durch eine Gesetzesänderung rückwirkend weggefallen ist, handelt es sich doch um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers. § 1437 ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche. Die dem Jud 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf die Seite des Arbeitgebers begündete; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann.OGH 4 Ob 101/84, 28.10.1985
- Billigkeitserwägungen; hier: Unterhaltszahlungen.OGH 7 Ob 748/83, 29.11.1983
- Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte; so wenn ihm eine beträchtliche Abfertigungssumme innerhalb weniger Tage zweimal in genau gleicher Höhe überwiesen wird.OGH 4 Ob 108/81, 20.10.1981
- Unterbliebene Anrechnung eines Versorgungsgenusses auf Leistungen (Zusatzpension) nach Abschnitt VI Z 4 DOLWK.OGH 4 Ob 42/78, 10.10.1978
- Die irrtümlich erbrachte Leistung muß wenigstens wirtschaflich gesehen die Funktion haben, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen; die rechtliche Konstruktion des Verhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Empfänger ist nicht ausschlaggebend.OGH 4 Ob 36/78, 13.06.1978
- Rückforderung einer Treueprämie eines Vertreters.OGH 4 Ob 138/77, 18.10.1977
- Dienstbezüge mit Unterhaltscharakter.OGH 4 Ob 68/77, 03.05.1977
- Überstundenentgelt bzw. Leistungszulage.OGH 4 Ob 12/77, 22.02.1977
- ProvisionsbeträgeOGH 4 Ob 5/76, 12.02.1969
- Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. Keine Gutgläubigkeit bei unverhältnismäßiger Höhe des ausbezahlten Betrages.OGH 5 Ob 33/69, 12.02.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 93/24a, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/21v, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 117/19z, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 147/19m, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 89/17d, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 18/17f, 28.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 135/16t, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/16z, 30.08.2016, Fall aus Tirol
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.
Neben der Rückforderung zu viel ausbezahlter Bezüge kann der Dienstgeber auch Schadenersatz verlangen, wenn Sie die unrechtmäßige Auszahlung rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Für solche Schadenersatzansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregeln und nicht die eigene Frist des Gemeindeangestelltengesetzes.