Wann muss ich zu viel erhaltenes Gehalt doch zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überzahlung auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich.OGH 9 ObA 117/19z, 29.04.2020
- Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche.OGH 7 Ob 219/18h, 19.12.2018
- Hier: Der ohnehin zweifelnde Arbeitnehmer berücksichtigte bei seiner Internetrecherche sein konkretes Wissen über das jederzeit lösbare Probearbeitsverhältnis nicht, weswegen er beim Verbrauch irrtümlich angewiesener Entgeltfortzahlung nach Beendigung in der Probezeit nicht als gutgläubig angesehen wurde.OGH 9 ObA 66/14t, 22.07.2014
- Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung.OGH 8 ObA 176/02v, 07.11.2002
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall.OGH 8 ObA 289/01k, 29.11.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterhaltsberechtigter.OGH 4 Ob 217/99m, 28.09.1999
- Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage.OGH 9 ObA 197/92, 08.07.1992
- Gemäß § 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt.OGH 9 ObA 197/92, 08.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 27.
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 93/24a, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/21v, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 117/19z, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 147/19m, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 89/17d, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 135/16t, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/16z, 30.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 9/16f, 27.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.
Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.