Muss ich zu viel ausbezahlten Lohn zurückzahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsirrtum bewirkt für sich aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 326 Abs 3 ABGB, wonach man aus Irrtum in [über] Tatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften ein unrechtmäßiger und doch ein redlicher Besitzer sein kann, noch nicht zwangsläufig Fahrlässigkeit.OGH 8 Ob 38/19z, 29.04.2019
- Provisionszahlungen an eine Minderjährige, denen wirtschaftlich Unterhaltscharakter zukommt, weil eine wirksame Provisionsvereinbarung zwischen den Streitteilen mangels voller Geschäftsfähigkeit der Beklagten nicht zustande kam.OGH 8 ObA 68/04i, 16.07.2004
- Soweit es auf die Unredlichkeit des Unterhaltsverbrauchs ankommt, hat der kondizierende Kläger die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Dabei bezieht sich die Redlichkeit auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs, wobei schon Fahrlässigkeit schadet.OGH 3 Ob 219/98x, 22.12.1999
- Hier: Rückforderung von geleisteten Unterhaltsbeträgen.OGH 6 Ob 18/99m, 15.07.1999
- Dabei ist es im Hinblick auf § 328 ABGB Sache des kondizierenden Klägers, die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und zu beweisen.OGH 6 Ob 18/99m, 15.07.1999
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- Provisionszahlungen.OGH 9 ObA 295/98t, 24.02.1999
- Hier: Unterhaltszahlungen.OGH 1 Ob 1/98y, 30.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 9 ObA 117/19z, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 135/16t, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/16y, 30.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 9/16f, 27.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.
Nein, wenn der Irrtum erkennbar war. Zahlt der Arbeitgeber zu viel, weil er den Kollektivvertrag falsch anwendet, liegt darin keine Zusage einer zusätzlichen Leistung, sofern Sie den Irrtum bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnten. War der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, kann über längere Zeit eine betriebliche Übung entstehen.