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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 328

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. § 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.

Wer bei einer Versteigerung erwirbt und dabei unredlich war, wird nicht geschützt, auch wenn er sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann. Im Zweifel wird aber vermutet, dass der Erwerb redlich war. Die Unredlichkeit muss daher beweisen, wer daraus Rechte ableiten will.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Ja. Behauptet jemand, ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit an Ihrem Grundstück ersessen zu haben, müssen Sie als Grundeigentümer beweisen, dass sein Besitz unredlich oder nicht echt war.

Ja. Das Gesetz vermutet, dass ein Besitz redlich ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss die Unredlichkeit beweisen. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat und es zurückgefordert wird.

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