OGH 8 ObA 30/16v
Worum es ging: Wann ist eine Vertragsauslegung so falsch, dass sie aufgegriffen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.02.2016, 12 Ra 4/16v-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 19 VBG § 4 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
44 Absätze, 14.263 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Geschäftszahl
8ObA30/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *****, vertreten durch die Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert 394.254 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 12 Ra 4/16v-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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