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Angestelltengesetz · unverändert seit 1921

AngG Art. 1 § 19

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit. § 19. (1)Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde. (2)Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird ein Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst, kommt es auf den Grund der Auflösung nicht an. Auch eine schlechte Arbeitsleistung als Anlass spielt dabei keine Rolle.

Wurde ein Dienstverhältnis auf Probe vereinbart, kann es vom Arbeitgeber wie von Ihnen jederzeit beendet werden. Dafür ist keine zusätzliche Vereinbarung über die freie Auflösung nötig. Das Gesetz ordnet das ausdrücklich so an.

Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis muss nicht unbedingt nach dem Kalender begrenzt sein. Seine Dauer muss aber von vornherein objektiv festgelegt sein und darf nicht von der Willkür der Vertragsparteien abhängen.

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können Sie und der Arbeitgeber vereinbaren, dass es vorher gekündigt werden darf. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.

Nein, ein befristetes Dienstverhältnis kann seiner Natur nach nicht gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, stehen Ihnen dieselben Ansprüche zu wie bei einer unberechtigten vorzeitigen Beendigung.

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe darf höchstens einen Monat dauern. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes sofort beenden. Die Probezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber Ihre Eignung prüfen und Sie den Betrieb kennenlernen können.

Nein. Wird das Dienstverhältnis im Probemonat gelöst, entstehen daraus keine Ansprüche, gleichgültig ob es einen wichtigen Grund gab oder gar keinen. Das gilt auch, wenn der Vertrag schon vor dem ersten Arbeitstag aufgelöst wird.

Ja. Auch bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass vor Ablauf der Frist gekündigt werden kann. Das gilt für beide Seiten und auch bei Saisonarbeit.

Ja. Die erste Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich erlaubt. Schon bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit wird aber geprüft, ob damit zu Ihrem Nachteil der Kündigungsschutz oder andere Schutzbestimmungen umgangen werden sollen.

Ja, wenn das vereinbart wurde. Auch bei einem Saisonarbeitsverhältnis mit genau festgelegtem Enddatum kann zusätzlich eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, solange Gesamtdauer und Kündigungsfrist in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Entspricht die Frist jener des Kollektivvertrags für unbefristete Verhältnisse, ist sie angemessen. Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe verbietet eine solche Vereinbarung nicht.

Eine Befristung kann nach dem Kalender festgelegt sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt bei der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und die Vertragsparteien ihn nicht willkürlich beeinflussen können.

Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.

Ja, das kann passieren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet zwar ohne Kündigung von selbst. Der Arbeitgeber muss aber unmissverständlich zu erkennen geben, dass er es nicht fortsetzt; sonst entsteht durch die Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Vereinbaren Sie nach Ihrer eigenen Kündigung mit dem Arbeitgeber, dass Sie so lange bleiben, bis ein Nachfolger gefunden ist, verliert die Kündigung ihre Wirkung. Halten sich beide daran, endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder einvernehmlich.

Nein, nicht unbedingt. Ist ein Endtermin nur für den Fall vorgesehen, dass vorher ordnungsgemäß gekündigt wird, liegt in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Es endet dann nur durch eine Kündigung.

Nein. Bei der Beendigung dürfen Sie nicht schlechter gestellt sein als Ihr Arbeitgeber. Kündigt er mit der kürzeren Frist, die nur für ihn vereinbart war, wirkt das wie eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt und Ihre Ansprüche bleiben gewahrt.

Ja. Wurde Ihr Dienstverhältnis beendet, können Sie mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis mit einem Probemonat vereinbaren. Das gilt aber nicht, wenn damit Schutzvorschriften des Arbeitsrechts umgangen werden sollen.

Nein, nicht automatisch. Eine Probezeit, die länger als erlaubt vereinbart wurde, ist insoweit unwirksam. Ob deshalb ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt davon ab, was die Parteien insgesamt vereinbaren wollten.

Das ist kein Probearbeitsverhältnis, sondern ein befristeter Vertrag. Er endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; jederzeit lösen können beide Seiten ihn nur im ersten Monat, danach nur aus wichtigem Grund. Ob danach weitergearbeitet wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

Ja. Wer sich der Übernahme einer Auflösungserklärung absichtlich entzieht, handelt gegen Treu und Glauben. Die Erklärung gilt dann als zugegangen, auch wenn Sie sie nie gelesen haben.

Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.

Eine Äußerung, die nach ihrem Wortlaut nur die bestehende Rechtslage wiedergibt, kann im Einzelfall trotzdem einen Gestaltungswillen erkennen lassen. Ein Satz wie jener, dass im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten, kann daher als Vereinbarung zu verstehen sein.

Ja. Eine Anstellung für die Dauer der Abwesenheit einer erkrankten Kollegin ist ein befristetes Dienstverhältnis. Scheidet die Kollegin während ihres Krankenstandes aus, endet damit auch Ihre Vertretung.

Nein. Fällt das Ende der Probezeit auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, muss die Auflösung spätestens an diesem Tag erklärt werden. Eine Erklärung am nächsten Werktag kommt zu spät.

Auch wenn Sie als überlassene Arbeitskraft beschäftigt sind, darf eine kurzfristige Probezeit vereinbart werden. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis daher jederzeit fristlos aufgelöst werden.

Eine Entlassung beendet Ihr Arbeitsverhältnis sofort, auch wenn es befristet war und selbst dann, wenn sie nicht berechtigt war. Sie können die Entlassung bei Gericht anfechten, wenn einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegt. Dass eine Kündigung in Ihrem Fall gar nicht möglich gewesen wäre, schadet dabei nicht.

Maßgeblich ist nicht der Tag, an dem gekündigt oder entlassen wird, sondern der Tag, an dem das Dienstverhältnis rechtlich endet. Wird ein befristetes Dienstverhältnis vertragswidrig beendet, ist das der Kündigungstermin oder der Tag der Entlassung.

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