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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 81/16i

Worum es ging: Muss ich Testkäufer in meinem Geschäft dulden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Geschäftsinhaber haben Sie zwar das Hausrecht, müssen aber auch die Regeln des lauteren Wettbewerbs einhalten, und dazu sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerlässlich. Sie müssen solche Personen daher trotz Ihres Hausrechts dulden. Stören sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf, dürfen Sie sie des Geschäfts verweisen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.737 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

4Ob81/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte K***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Martin Orou, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2016, GZ 13 R 199/15b-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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