OGH 4 Ob 81/16i
Worum es ging: Muss ich Testkäufer in meinem Geschäft dulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Als Geschäftsinhaber haben Sie zwar das Hausrecht, müssen aber auch die Regeln des lauteren Wettbewerbs einhalten, und dazu sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerlässlich. Sie müssen solche Personen daher trotz Ihres Hausrechts dulden. Stören sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf, dürfen Sie sie des Geschäfts verweisen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.02.2016, 13 R 199/15b-59
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Geschäftszahl
4Ob81/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte K***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Martin Orou, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2016, GZ 13 R 199/15b-59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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