OGH 8 ObA 41/16m
Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber später weitere Entlassungsgründe nachreichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber muss die Entlassung sofort aussprechen, sobald ihm der Grund bekannt geworden ist. Im späteren Gerichtsverfahren darf er aber noch weitere Gründe vorbringen, die er zuvor nicht genannt hat.
An Angestellte in leitender Stellung werden strengere Anforderungen gestellt. Untreue liegt nur vor, wenn sich das Verhalten bewusst gegen die Interessen des Arbeitgebers richtet; für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit genügt schon fahrlässiges Handeln. Wichtiger als ein tatsächlicher Schaden ist die begründete Befürchtung, dass die Belange des Arbeitgebers gefährdet sind.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.04.2016, 7 Ra 100/15z-32
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.613 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8ObA41/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. S***** Z*****, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G***** eingetragene GenmbH, 1230 Wien, Untere Aquäduktgasse 7, vertreten durch die Lattenmayr, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (BEinstG), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2016, GZ 7 Ra 100/15z-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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