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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.07.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 5/16w

Worum es ging: Kann ich meinen Anteil am gemeinsamen Weg gesondert verkaufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, wenn der Anteil im Grundbuch mit dem Eigentum an Ihrem Grundstück verbunden ist. Ein solcher Anteil ist wie Zubehör an das Grundstück gebunden und kann davon weder gelöst noch für sich allein veräußert werden. Auch eine Aufhebung dieser Gemeinschaft kommt dann nicht in Betracht.

Nein. Ist ein Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft als Realrecht mit dem Eigentum an Ihrer Liegenschaft verbunden, kann es von dieser Stammliegenschaft nicht getrennt werden. Es lässt sich daher nicht gesondert übertragen, nicht teilen und nicht eigens mit einer Dienstbarkeit belasten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 485 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

32 Absätze, 9.720 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Geschäftszahl

5Ob5/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. M***** GmbH, *****, 2. F***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Eintragungen in EZ *****, ***** und *****, je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 1. Dezember 2015, AZ 2 R 330/15t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 23. Oktober 2015, TZ 8565/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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