OGH 5 Ob 5/16w
Worum es ging: Kann ich meinen Anteil am gemeinsamen Weg gesondert verkaufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn der Anteil im Grundbuch mit dem Eigentum an Ihrem Grundstück verbunden ist. Ein solcher Anteil ist wie Zubehör an das Grundstück gebunden und kann davon weder gelöst noch für sich allein veräußert werden. Auch eine Aufhebung dieser Gemeinschaft kommt dann nicht in Betracht.
Nein. Ist ein Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft als Realrecht mit dem Eigentum an Ihrer Liegenschaft verbunden, kann es von dieser Stammliegenschaft nicht getrennt werden. Es lässt sich daher nicht gesondert übertragen, nicht teilen und nicht eigens mit einer Dienstbarkeit belasten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 23.10.2015
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 01.12.2015, 2 R 330/15t
Zitierte Paragrafen
ABGB § 485 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.720 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob5/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. M***** GmbH, *****, 2. F***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Eintragungen in EZ *****, ***** und *****, je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 1. Dezember 2015, AZ 2 R 330/15t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 23. Oktober 2015, TZ 8565/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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