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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 94

§ 94. (1)Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn 1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht; 2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist; 3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und 4. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. (2)Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Dass eine Liegenschaft im Beschluss über die Einantwortung aufgezählt ist, bedeutet nur, dass sie in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen wurde. Ob Sie eingetragen werden, prüft das Grundbuchsgericht eigenständig nach dem Stand des Grundbuchs. War der Verstorbene dort nicht als Eigentümer eingetragen, kommt es zu keiner Eintragung.

Weil aus der Urkunde eindeutig hervorgehen muss, welches Recht gemeint ist. Steht im Vergleich nur allgemein von einem Wohn- und Nutzungsrecht, ohne dass klar wird, ob damit ein umfassendes Nutzungsrecht oder nur ein Gebrauchsrecht gemeint ist, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen. Zweifel bei der Auslegung darf es nämlich gar nicht lösen. Auch die Eintragung des geringeren Rechts kommt dann nicht in Frage.

Ja. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der eingetragene Eigentümer und nach seinem Tod auch die Verlassenschaft eine Rangordnung erlangen können, der Erbe aber nicht. Sie haben mit der Einantwortung bereits Eigentum erworben, auch wenn Sie noch nicht eingetragen sind. Die Erbantrittserklärung und ihre Annahme durch das Gericht müssen Sie allerdings mit Urkunden nachweisen.

Nein. Eine Teilausfertigung oder ein Auszug des Scheidungsvergleichs reicht als Grundlage für die Eintragung nicht aus. Auch ein Vermerk des Familiengerichts, der Auszug enthalte alle die Liegenschaft betreffenden Vereinbarungen, ändert daran nichts, weil dieses Gericht für die Prüfung im Grundbuchsverfahren nicht zuständig ist.

Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.

Ja. Wurde die eintragungsfähige Urkunde noch zu Lebzeiten errichtet und stirbt der Verkäufer erst danach, aber vor Einbringen des Grundbuchsantrags, steht das der Eintragung nicht entgegen. Das Verlassenschaftsgericht muss dabei nicht mitwirken, weil bloßes Eigentum im Grundbuch nicht abzuhandeln ist.

Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.

Als Käufer einer Liegenschaft mit eingetragenem Vorkaufsrecht müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer eintragungsfähigen Urkunde zeigen, dass die Liegenschaft dem Berechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass er einverstanden ist. Können Sie das nicht vorlegen, bleibt Ihnen nur, diesen Nachweis in einem Gerichtsverfahren zu erstreiten. Die Bestätigung eines Notars über ein eingeschriebenes Schreiben genügt dafür nicht.

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Nein. Haben Sie eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft gekauft und scheint sie in der Einantwortungsurkunde nicht auf, genügen Kaufvertrag und Einantwortungsurkunde nicht. Es fehlt dann der Nachweis, dass die Liegenschaft zwischendurch dem Erben gehört hat.

Nein. Die Vormerkung sichert Ihnen den Erwerb nur unter der Bedingung, dass er später gerechtfertigt wird; erst dann wirkt er auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Bis dahin sind Sie noch nicht Eigentümer der Anteile, und der mit Ihnen geschlossene Vertrag reicht noch nicht aus, um Wohnungseigentum zu begründen.

Nein. Wenn zweifelhaft ist, ob Ihr Geschäft eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde braucht, darf das Grundbuchsgericht auch keine Vormerkung bewilligen. Ohne die nötige Genehmigung wäre das Geschäft nämlich noch nicht wirksam, und damit fehlt der gültige Rechtsgrund.

Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Ja. Das Grundbuchsgericht muss Ihr Ansuchen und alle Beilagen einer genauen Prüfung unterziehen. Diese strenge Prüfung gilt für öffentliche Urkunden ebenso wie für Privaturkunden.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Ja. Bedenken gegen die Fähigkeit, über die Liegenschaft zu verfügen, können sich aus amtlichem, aber auch aus privatem Wissen der zuständigen Person ergeben, sofern sich das Hindernis objektiv überprüfen lässt. Solche Anhaltspunkte sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus anderen Gerichtsakten stammen. Dass ein Notar keine Zweifel hatte, schließt diese Bedenken nicht aus.

Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.

Ja. Auch wenn das Eigentum durch ein Urteil übertragen wird, brauchen Sie die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder deren Entscheidung, dass keine Genehmigung nötig ist. Das Urteil allein ersetzt diese Entscheidung nicht.

Bestehen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist die Eintragung ausgeschlossen, auch wenn eine frühere Rangordnung ausgenützt werden soll. Solche Bedenken können sich etwa aus einem kurz danach eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Vertreters ergeben. Der Mangel muss nicht klar zutage liegen. Die Indizwirkung reicht bis zu einem Jahr vor der Bestellung zurück.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach den vorgelegten Urkunden und kann Zweifel über eine nötige grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht klären. Ob eine Genehmigung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift, beurteilt allein die Grundverkehrsbehörde. Sie müssen daher dort die Zustimmung oder eine Bestätigung erwirken.

Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Ja. Die Vorlage des Originals ist auch dann erforderlich, wenn Sie die Urkunde bei einem früheren Antrag schon vorgelegt haben und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. Liegt das Original bereits bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo es aufbewahrt wird.

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.

Für die Eintragung von Name und Anschrift des Verwalters muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die Bestellung belegt und erkennen lässt, dass alle Miteigentümer eingebunden waren. Ein unvollständiges Bündel von Vollmachten genügt dafür nicht. Weckt die Urkunde Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, ist sie keine taugliche Grundlage.

Nur, wenn Sie die Ausfertigung des Beschlusses über die Rangordnung vorlegen. Ohne dieses Schriftstück darf das Grundbuchsgericht die Abschreibung eines Trennstücks nicht bewilligen, gleichgültig ob lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten. Auf Überlegungen, ob der Berechtigte ohnehin nicht beeinträchtigt wäre, lässt sich das Gericht nicht ein.

Nein. Verkauft eine einzige Person zwei Liegenschaftsanteile an eine einzige Person um einen Pauschalpreis, muss dieser Preis nicht auf die Anteile aufgeteilt werden. Die Eintragung im Grundbuch scheitert daran nicht.

Nein. Die erstmalige Ermittlung der Nutzwerte erfolgt seit 1997 ausschließlich durch das Gutachten eines privaten Sachverständigen. Eine spätere Änderung bereits eingetragener Nutzwerte muss das Gericht festsetzen; die bloße Vorlage eines korrigierten Gutachtens reicht dafür nicht.

Ja. Ein Fruchtgenussrecht, das nach dem Tod des Übergebers nur noch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ausgeübt werden darf, kann im Grundbuch eingetragen werden. Diese Beschränkung wird durch einen Hinweis auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde ausgedrückt.

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