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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 84/16t

Worum es ging: Wie wehre ich mich, wenn das Gericht den Betrag geschätzt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Ja. Die Möglichkeit, den Betrag zu schätzen, erleichtert nur den Beweis. Sie müssen weiterhin alle Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch dem Grunde und der Höhe nach ableiten lässt.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.472 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9ObA84/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** AG, *****, 2. B***** S*****, beide vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 2.000 EUR netto sA und 1.500 EUR netto sA (Revisionsinteresse 1.500 EUR und 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 7 Ra 2/16t-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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