Wie wehre ich mich, wenn das Gericht den Betrag geschätzt hat?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Mieter, Unternehmer
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (145 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat das Rekursgericht verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht § 34 AußStrG anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt im Revisionsrekurs als vermeintlicher Verfahrensmangel nicht mehr in Betracht.OGH 1 Ob 140/18x, 23.01.2019
- Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8a iVm § 15 Abs 4 MRG.OGH 5 Ob 55/17z, 04.04.2017
- Da es sich beim Ermessen des § 273 ZPO um gebundenes handelt, stellt es (lediglich) einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen wurden. Die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 273 ZPO kann die Klägerin somit bereits aus diesem Grund im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifen.OGH 6 Ob 213/08d, 06.11.2008
- Nichts anderes kann für § 34 AußStrG gelten, der § 273 Abs 1 ZPO nachgebildet ist.OGH 3 Ob 101/07k, 23.10.2007
- Ein Verfahrensmangel liegt auch vor, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre.OGH 5 Ob 312/00v, 10.07.2001
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen werden.OGH 5 Ob 312/00v, 10.07.2001
- Der vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmenden Schätzung kommt allerdings grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 322/99p, 22.03.2001
- Wenn das Berufungsgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, dann kann dieser grundsätzlich nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.OGH 2 Ob 13/99x, 28.01.1999
- Der Kläger macht zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, wenn das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, dass in Bezug auf das behauptete angemessene Entgelt ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Folge hatte, dass die Festsetzung eines Betrages nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO noch gar nicht erfolgen dürfte.OGH 4 Ob 55/94, 10.05.1994
- Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren daher nicht mehr möglich (SZ 51/8 ua).OGH 9 ObA 2/92, 15.01.1992
- Die im Rahmen des § 16 AußStrG vom OGH nicht überprüft werden kann.OGH 5 Ob 601/84, 27.11.1984
- Rechtsfrage: Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist.OGH 3 Ob 512/79, 27.06.1979
- Aber Stellungnahme, ob die Anwendung des § 273 ZPO eine Frage der verfahrensrechtlichen oder rechtlichen Beurteilung ist, unterblieb.OGH 1 Ob 588/77, 25.05.1977
- Hier: Außerstreitverfahren (EisbEG).OGH 1 Ob 621/76, 02.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 145.
- OGH 6 Ob 61/25a, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 105/25v, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 31/25d, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 136/24t, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 111/24z, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 149/24h, 14.11.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 58/24v, 04.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/23x, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 31/23h, 27.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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