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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 87/16h

Worum es ging: Ist die Kündigung unwirksam, wenn ein falscher Paragraf steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht unbedingt. Auch bei einer Kündigung, die schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, kommt es darauf an, wie Sie als Empfänger den verwendeten Ausdruck verstehen mussten. Hatte er für die Beteiligten erkennbar eine besondere Bedeutung, gilt diese, selbst wenn die angeführte Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut nicht passt.

Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben angeführt sein. Andere Gründe kann der Arbeitgeber später nicht nachschieben, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Dass eine Kündigung schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, schützt Sie als gekündigte Person. Sie sollen Klarheit darüber haben, welcher Sachverhalt wirklich als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Die Kündigung darf deshalb so verstanden werden, wie sie für Sie als Empfänger erkennbar gemeint war.

Nein. Es genügt, dass dem Kündigungsschreiben deutlich zu entnehmen ist, welcher Grund geltend gemacht wird. Ein Schreibfehler oder die irrtümliche Berufung auf eine falsche Gesetzesstelle schadet nicht. Dafür reicht es, einen der gesetzlichen Kündigungstatbestände zu nennen oder auf den entsprechenden Sachverhalt hinzuweisen.

Gründe, die im Kündigungsschreiben fehlen, können später nicht zur Rechtfertigung der Kündigung nachgereicht werden. Dasselbe gilt für Entlassungsgründe: Was im Entlassungsschreiben nicht steht, kann später auch nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 32 ZPO § 502

Entscheidungstext

37 Absätze, 11.170 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9ObA87/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** R*****, vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 2016, GZ 11 Ra 37/16i-10, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2016, GZ 7 Cga 91/15k-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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