Kann der Chef später andere Kündigungsgründe nachschieben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 21 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 des Kollektivvertrages für ArbeitnehmerInnen der UniversitätenOGH 9 ObA 5/24m, 19.09.2024
- Hier: § 37 Abs 1 Wr VBOOGH 9 ObA 85/93, 19.05.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 192/92, 02.09.1992
- Hier: § 37 Abs 1 nö GdVBGOGH 9 ObA 192/92, 02.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 ObA 5/24m, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 87/16h, 26.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1158
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Gründe für eine Entlassung müssen im Entlassungsschreiben nicht ausdrücklich genannt sein. Ihr Arbeitgeber kann später weitere Gründe heranziehen. Das gilt auch dann, wenn er davon erst nach der Entlassung erfahren hat.
Die Gründe für eine Entlassung müssen in der Entlassungserklärung nicht angeführt werden. Es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich vorlagen, auch wenn der Dienstgeber sie damals noch nicht kannte.