OGH 2 Ob 126/16t
Worum es ging: Fällt mein kleiner Fehler neben grobem Verschulden des anderen weg?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.
Nicht unbedingt. Steht dem schuldhaften Verhalten des einen Beteiligten, das den Unfall ausgelöst hat, nur eine Fehlreaktion des anderen gegenüber, kann der Ausgleich zur Gänze entfallen. Ein Verhalten, das nicht allen Gegebenheiten gerecht wird, führt nicht in jedem Fall zu einer Kürzung.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.08.2015, 25 Cg 24/12a-69
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 12.04.2016, 14 R 169/15y-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2016
Geschäftszahl
2Ob126/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG - *****, vertreten durch Mag. Ute Maria Caviola und Mag. Clemens Canigiani de Cerchi, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 18.740,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2016, GZ 14 R 169/15y-73, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 2015, GZ 25 Cg 24/12a-69, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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