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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2016 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 126/16t

Worum es ging: Fällt mein kleiner Fehler neben grobem Verschulden des anderen weg?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.

Nicht unbedingt. Steht dem schuldhaften Verhalten des einen Beteiligten, das den Unfall ausgelöst hat, nur eine Fehlreaktion des anderen gegenüber, kann der Ausgleich zur Gänze entfallen. Ein Verhalten, das nicht allen Gegebenheiten gerecht wird, führt nicht in jedem Fall zu einer Kürzung.

Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.124 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Geschäftszahl

2Ob126/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG - *****, vertreten durch Mag. Ute Maria Caviola und Mag. Clemens Canigiani de Cerchi, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 18.740,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2016, GZ 14 R 169/15y-73, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 2015, GZ 25 Cg 24/12a-69, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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