Muss ich mitzahlen, wenn ich nur falsch reagiert habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Verschulden des Klagslenkers, der aufgrund seiner Alkoholisierung am zweiten Fahrstreifen der Autobahn anhielt und im unbeleuchteten Fahrzeug einschlief, kann in vertretbarer Weise als derart schwerwiegend angesehen werden, dass die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die durch das Anhalten und Hineinragen des Beklagtenfahrzeugs in den ersten Fahrstreifen der Autobahn begründet wurde, zur Gänze in den Hintergrund tritt.OGH 2 Ob 126/16t, 05.08.2016
- Geschwindigkeitsüberschreitung um achtundzwanzig Prozent kann allerdings auch bei krassem Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht außer Betracht bleiben.OGH 2 Ob 36/94, 19.05.1994
- Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht gegenüber Geschwindigkeitsüberschreitung von sieben km/h.OGH 2 Ob 97/82, 27.04.1982
- Verstoß gegen § 38 Abs 5 StVO gegenüber geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um drei km/h sowie Reaktionsverspätung von ca einer Sekunde.OGH 8 Ob 47/82, 15.04.1982
- Bedeutende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Übersehen des Klägers infolge mangelnder Aufmerksamkeit und Vorrangverletzung.OGH 8 Ob 274/81, 11.02.1982
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- Überbremsung eines Satteltankwagens.OGH 8 Ob 245/81, 17.12.1981
- Ein nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragendes Verhalten eines Verkehrsteilnehmers muß nicht in jedem Fall zu einer Anspruchskürzung führen.OGH 8 Ob 38/73, 06.03.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 2 Ob 126/16t, 05.08.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §11 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.