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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.08.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 73/16z

Worum es ging: Kann ich eine internationale Organisation vor Gericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Internationale Organisationen genießen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Ihr Schutz vor zivilrechtlichen Klagen ist regelmäßig in den einschlägigen internationalen Abkommen vorgesehen. Damit sollen sie vor Eingriffen und Einflussnahmen durch Organe einzelner Staaten geschützt werden.

Ob eine internationale Organisation vor Gericht gezogen werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Abkommens zwischen ihr und der Republik Österreich. Anders als bei Staaten ist ihr Schutz grundsätzlich umfassend.

Sie können als Partei nicht beantragen, dass das Gericht den Verfassungsgerichtshof mit der Sache befasst. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen, weil den Parteien dieses Recht nicht zusteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.688 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Geschäftszahl

9ObA73/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Widukind Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei IAEA International Atomic Energy Agency, *****, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert: 28.480,14 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2016, GZ 10 Ra 112/15m-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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