OGH 9 ObA 96/16g
Worum es ging: Bekomme ich während des Mutterschutzes weiterhin mein volles Entgelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Vertragsbedienstete sollen während der Schutzfrist keine Einbuße bei der Höhe ihres Einkommens erleiden. Erreicht das Wochengeld Ihre bisherigen Nettobezüge nicht, gebührt Ihnen vom Dienstgeber ein Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz. Aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger zahlt, kürzt oder einstellt, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Die Ergänzung auf die vollen Bezüge greift erst, wenn die laufenden Leistungen der Krankenversicherung darunter bleiben; sie ist also nachrangig. Das Wochengeld wird dabei mitgerechnet und fällt durch diese Ergänzung nicht nachträglich weg.
Das Wochengeld soll den Verdienst ersetzen, der Ihnen im Zusammenhang mit der Entbindung entgeht. Berechnet wird es aber aus dem Durchschnitt vergangener Zeiträume und nicht danach, was Sie künftig voraussichtlich verdient hätten. Der Gesetzgeber nimmt deshalb in Kauf, dass Sie trotz des Wochengelds einen Verdienstausfall erleiden können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.04.2016, 15 Ra 140/15y-13
Zitierte Paragrafen
ASVG § 162 ASVG § 166 ASVG § 49 EStG 1988 § 3 VBG § 24 VBG § 24b
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.220 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Geschäftszahl
9ObA96/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeilter und Mag. Johann Schneller in der Rechtssache der klagenden Partei N***** M*****, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Innsbruck, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.782,42 EUR brutto abzüglich 152,53 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2016, GZ 15 Ra 140/15y-13, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2015, GZ 48 Cga 47/15z-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 377,50 EUR (darin 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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