Bekomme ich während des Mutterschutzes weiterhin mein volles Entgelt?
günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerinnen, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber, Schwangere
Ja. Vertragsbedienstete sollen während der Schutzfrist keine Einbuße bei der Höhe ihres Einkommens erleiden. Erreicht das Wochengeld Ihre bisherigen Nettobezüge nicht, gebührt Ihnen vom Dienstgeber ein Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz. Aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger zahlt, kürzt oder einstellt, spielt dabei keine Rolle.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.08.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Zu § 24 Abs 8 VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder einstelle.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gleiches gilt für den Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. Der Betrag, der der Vertragsbediensteten insgesamt (also von der Sozialversicherung und vom Dienstgeber) zufließt, soll daher die „volle Bezugshöhe“ erreichen. Dieser Zweck wird dann erfüllt, wenn das Wochengeld, das selbst keiner weiteren Abgabenpflicht unterliegt und daher einen Nettobetrag darstellt, die Höhe der bisherigen Nettobezüge erreicht. Erreicht das Wochengeld diese Höhe nicht, bedarf es daher des Ergänzungsbetrags in Höhe der Differenz zum Wochengeld auf eben jene Summe.OGH 9 ObA 96/16g, 18.08.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082075 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 96/16g, 18.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 24 · Ansprüche bei Dienstverhinderung
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