OGH 8 ObA 50/16k
Worum es ging: Wann gilt ein Schaden als nicht mehr gutzumachen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.
Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 05.07.2016, 15 Ra 62/16d-8
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Geschäftszahl
8ObA50/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Antragsgegnerin Personalausschuss der Ö***** AG, *****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen (hier:) Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits-
und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2016, GZ 15 Ra 62/16d-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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