Wann gilt ein drohender Schaden als nicht wiedergutzumachen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (75 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Veräußerung eines kompletten Unternehmens – Unwiederbringlichkeit bejaht.OGH 6 Ob 38/18h, 26.04.2018
- Bei einer Verletzung des Namensrechts, die keinen Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf darstellt, liegt ein unwiederbringlicher Schaden keineswegs auf der Hand.OGH 17 Ob 23/11y, 19.09.2011
- Es müssen Umstände behauptet und bescheinigt werden, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen; die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens genügt nicht.OGH 17 Ob 23/11y, 19.09.2011
- Hier: Sicherung des Anspruchs auf Einhaltung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens betreffend Kassenplanstelle.OGH 7 Ob 25/09s, 13.05.2009
- Hier: Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG.OGH 16 Ok 3/08, 16.07.2008
- Die sich aus der Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen ergebenden möglichen Schäden stellen noch keine konkrete Gefährdung dar, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergibt (9 Ob 40/99v mwN).OGH 6 Ob 52/08b, 08.05.2008
- Die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.OGH 7 Ob 187/07m, 23.01.2008
- Das gilt insbesondere bei einer drohenden Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten.OGH 4 Ob 140/07b, 02.10.2007
- Die Leistung von Geldersatz ist aber etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte.OGH 6 Ob 174/07t, 13.09.2007
- Handelt es sich um bloße, auch abschätzbare Vermögensschäden - wie das Sinken des Umsatzes -, so liegt kein unwiederbringlicher Schaden vor, sofern der Gegner der gefährdeten Partei nicht zahlungsunfähig ist.OGH 2 Ob 284/05m, 30.07.2007
- Hier: Entzug der Jagdmöglichkeit trotz aufrechtem Jagdpachtvertrag.OGH 8 Ob 647/91, 06.02.1992
- Hier: Unwiederbringlicher Schaden bei teilweisem Verlust des Fotoarchives einer Zeitung.OGH 4 Ob 322/86, 17.02.1987
- Hier: Auflösung eines Jagdpachtvertrages.OGH 4 Ob 527/84, 13.11.1984
- Dies ist nicht anzunehmen, wenn es sich um eine hundert Prozent im Eigentum der Republik Österreich stehende Gesellschaft handelt. Nichtbelieferung durch Salzmonopolbetrieb.OGH 4 Ob 375/82, 09.11.1982
- LärmbelästigungOGH 1 Ob 634/81, 01.07.1981
- Geschäftsführungshandlungen eines Komplementärs einer OHG.OGH 3 Ob 596/79, 30.07.1980
- Der Begriff des unwiederbringlichen Schadens darf nicht zu weit ausgelegt werden.OGH 1 Ob 288/75, 19.11.1975
- Ausgleich durch Geldersatz - Zahlungsunfähigkeit.OGH 7 Ob 106/73, 23.05.1973
- Als unwiederbringlich kann ein Schaden nur dann bezeichnet werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann (infolge Zahlungsunfähigkeit des Beschädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist.OGH 6 Ob 112/71, 19.05.1971
- Holzriesen über eine Wiese.OGH 2 Ob 7/59, 04.03.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 75.
- OGH 9 ObA 50/25f, 23.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 215/23w, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 50/16k, 30.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 102/16z, 06.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.
Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.