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Wann gilt ein drohender Schaden als nicht wiedergutzumachen?

günstig für Antragsteller betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsument
Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (75 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1954)

Zum Begriff des unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO (Befahren einer Wiese).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 75.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Unwiederbringlicher Schaden bei einstweiliger Verfügung

Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.

günstig für Antragsgegner Behauptungslast bei einstweiliger Verfügung

Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.

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