Wann gilt ein Schaden als nicht mehr gutzumachen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Gläubiger, Eigentümer
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und wenn die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des Beschädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufrechterhaltung eines Heimvertrags.OGH 2 Ob 194/25f, 18.12.2025
- Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel.OGH 7 Ob 164/25f, 22.10.2025
- Hier: Androhung der Stromabschaltung durch den Netzbetreiber wegen der Verweigerung des Einbaus eines intelligenten Strommessgeräts („Smart-Meter“) durch den Kunden.OGH 7 Ob 167/24w, 20.11.2024
- Hier: Unwiederbringlicher Schaden im konkreten Fall vertretbar verneint, weil nach Kündigung des Stromlieferungsvertrags das vom Kläger befürchtete Abschalten des Stroms/die Einstellung der Stromlieferung durch das beklagte Elektrizitätsunternehmen nicht drohe, weil dieses sich nach § 66 Abs 6 TEG (in der Fassung LGBl Nr 7/24) ohnedies zur weiteren Lieferung von elektrischer Energie verpflichtet fühle.OGH 7 Ob 76/24p, 22.05.2024
- Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament.OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unwiederbringlicher Schaden durch Vermietung von Wohnungen zu ungünstigen Bedingungen verneint, weil Verkehrswertminderung durch Geldersatz ausgeglichen werden könnte.OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020
- Hier: Gesundheitsschaden.OGH 7 Ob 102/16z, 06.07.2016
- Bei Verlust einer Liegenschaft durch den möglichen gutgläubigen Erwerb eines Dritten ist Geldersatz nicht adäquat.OGH 5 Ob 130/15a, 25.08.2015
- Hier: Sicherung des Anspruchs auf Einhaltung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens betreffend Kassenplanstelle.OGH 7 Ob 25/09s, 13.05.2009
- Die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.OGH 7 Ob 187/07m, 23.01.2008
- Ein Vermögensschaden kann zwar grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Die Leistung von Geldersatz ist aber etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte.OGH 6 Ob 174/07t, 13.09.2007
- Hier: Vermögensschäden, die gewöhnlich durch Geld adäquat ausgeglichen werden können.OGH 10 Ob 221/02a, 18.07.2002
- zB bei PersonenschadenOGH 6 Ob 762/77, 24.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 6 Ob 215/23w, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 210/22a, 12.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/21h, 27.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/19h, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 50/16k, 30.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 51/16i, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 102/16z, 06.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
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