Zum Inhalt springen

Genügt es, allgemein auf eine mögliche Gefahr hinzuweisen?

günstig für Antragsgegner betrifft Kläger, Beklagter, Gesellschafter, Unternehmer
Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (37 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1968)

Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruches ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (vgl GlUNF 2396).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 37.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Gefährdung bei einstweiliger Verfügung

Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.

günstig für Antragsteller Andere Abwehrmöglichkeit statt einstweiliger Verfügung

Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.

Verwandte Fragen

Exekution · Behauptungslast bei einstweiliger Verfügung
Verfahrensrecht · Gefahr bei der einstweiligen Verfügung
Verfahrensrecht · Gefährdung bei einstweiliger Verfügung
Exekution · Genaue Bezeichnung des gesicherten Anspruchs
Verfahrensrecht · Unwiederbringlicher Schaden bei einstweiliger Verfügung