OGH 2 Ob 97/16b
Worum es ging: Kann ich den ganzen Schaden von einem der Schädiger verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Haben mehrere Personen zum selben Schaden beigetragen, haften sie gemeinsam für das Ganze. Sie können sich daher an einen von ihnen halten und den vollen Betrag fordern.
Ja. Wer an einer Schwarzfahrt teilnimmt, haftet für die dabei entstandenen Beschädigungen gemeinsam mit den anderen Teilnehmern. Der Geschädigte kann sich daher an jeden Einzelnen halten und den ganzen Betrag verlangen.
Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.
Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.
Wer vorsätzlich handelt, muss den gesamten Schaden nicht vorhergesehen haben. Es genügt, dass sein Vorsatz auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet war; dann haftet er auch für die weiteren Schäden, die daraus entstehen. Wer gemeinsam mit anderen vorsätzlich ein verbotenes Ziel verfolgt, haftet zunächst ohne weitere Prüfung, ob gerade sein Verhalten den Schaden verursacht hat.
Nein, wenn Sie nachweisen können, dass die Fahrt und der Schaden auch ohne Ihre Beteiligung eingetreten wären. Das bloße Mitfahren ist dann kein Beitrag, der eine Haftung für den Schaden begründet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.01.2015, 5 Cg 25/13b-42
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2016, 12 R 31/15i-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1301 ABGB § 1302 StGB § 136
Entscheidungstext
48 Absätze, 22.583 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Geschäftszahl
2Ob97/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Mag. Alexander Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** H*****, vertreten durch die Mutter M***** B*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. M***** D*****, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.050 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2016, GZ 12 R 31/15i-46, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2015, GZ 5 Cg 25/13b-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
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