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Haften wir gemeinsam, obwohl niemand den Schaden gewollt hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigter, Schädiger, Beteiligter
Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

günstig für Schädiger Mitverschulden ohne rechtswidriges Verhalten

Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.

Verwandte Fragen

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