OGH 7 Ob 141/16k
Worum es ging: Kann der Rücktritt später noch einmal überprüft werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wurde rechtskräftig festgestellt, ob der Rücktritt berechtigt und wirksam war, bindet das alle späteren Verfahren, in denen eine Leistung eingeklagt wird. Diese Frage kann dort nicht mehr aufgeworfen werden.
Nein, nicht mehr mit Umständen, die schon in diesem Verfahren zu klären waren. Steht rechtskräftig fest, dass Ihnen Deckung zusteht, kann die Versicherung Ihnen später weder grobes Verschulden noch Verjährung noch ähnliche Gründe entgegenhalten, über die dort zu entscheiden war.
Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht die Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistung selbst und auch nicht das, was an ihre Stelle tritt. Kosten, die entstehen, weil ein Dritter Ihre mangelhafte Arbeit verbessert, trägt die Versicherung daher nicht. Gedeckt sind nur Schäden, die über das Interesse an der ordnungsgemäßen Leistung hinausgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.05.2016, 5 R 9/16g-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Geschäftszahl
7Ob141/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei A*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 61.848,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2016, GZ 5 R 9/16g-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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