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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 141/16k

Worum es ging: Kann der Rücktritt später noch einmal überprüft werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wurde rechtskräftig festgestellt, ob der Rücktritt berechtigt und wirksam war, bindet das alle späteren Verfahren, in denen eine Leistung eingeklagt wird. Diese Frage kann dort nicht mehr aufgeworfen werden.

Nein, nicht mehr mit Umständen, die schon in diesem Verfahren zu klären waren. Steht rechtskräftig fest, dass Ihnen Deckung zusteht, kann die Versicherung Ihnen später weder grobes Verschulden noch Verjährung noch ähnliche Gründe entgegenhalten, über die dort zu entscheiden war.

Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht die Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistung selbst und auch nicht das, was an ihre Stelle tritt. Kosten, die entstehen, weil ein Dritter Ihre mangelhafte Arbeit verbessert, trägt die Versicherung daher nicht. Gedeckt sind nur Schäden, die über das Interesse an der ordnungsgemäßen Leistung hinausgehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.067 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Geschäftszahl

7Ob141/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei A*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 61.848,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2016, GZ 5 R 9/16g-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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