Zahlt die Betriebshaftpflicht die Verbesserung meiner mangelhaften Arbeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.OGH 7 Ob 23/25w, 19.03.2025
- Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005).OGH 7 Ob 162/23h, 11.12.2023
- Hier: AHVB 2004.1 und AH 815.3.OGH 7 Ob 222/17y, 24.05.2018
- Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009.OGH 7 Ob 31/16h, 27.04.2016
- Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995.OGH 7 Ob 128/08m, 02.07.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wegen des Risikoeinschlusses durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" liegt kein gemäß § 13 Z 4 VF50112:03 ausgeschlossenes Erfüllungssurrogat vor, wenn nach Verbindung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Sache mit einem Endprodukt Nachbesserungen (2.Zusatzbaustein) zur Behebung eines Mangels des Endproduktes vorgenommen werden. Auch Fehlersuchkosten sind vom 2.Zusatzbaustein umfasst.OGH 7 Ob 89/07z, 04.07.2007
- Der Versicherungsnehmer darf nie den Ersatz der ihm gebührenden Leistung erhalten, vielmehr ist das Risiko nur soweit versicherbar, als der Versicherungsnehmer auf einen den Wert seiner eigenen Leistung übersteigenden Betrag in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungs- und Lieferungsklausel weitgehend abbedungen wurde.OGH 7 Ob 262/02h, 11.12.2002
- Schadenersatzansprüche, sofern sie das Erfüllungsinteresse betreffen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht; innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind von der Basisdeckung ausgeschlossen. (Keine Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 536/90 = SZ 63/37).OGH 7 Ob 227/99d, 01.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081685 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 7 Ob 141/16k, 31.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHBA 1971 Art 6.4.2; AHVB Art7 Pkt1.1; AVB Wirtschaftsprüfer Art4 Z2; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.
Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadenersatzpflichten. Dazu zählen auch Ansprüche, die entstehen, weil ein Vertrag schlecht oder gar nicht erfüllt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Zusagen, mit denen jemand freiwillig mehr verspricht, als das Gesetz an Ersatz verlangt.