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Zahlt die Betriebshaftpflicht die Verbesserung meiner mangelhaften Arbeit?

günstig für Versicherer betrifft Unternehmer, Handwerker, Versicherer, Auftraggeber
Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht die Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistung selbst und auch nicht das, was an ihre Stelle tritt. Kosten, die entstehen, weil ein Dritter Ihre mangelhafte Arbeit verbessert, trägt die Versicherung daher nicht. Gedeckt sind nur Schäden, die über das Interesse an der ordnungsgemäßen Leistung hinausgehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081685 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Genannte Normen

AHBA 1971 Art 6.4.2; AHVB Art7 Pkt1.1; AVB Wirtschaftsprüfer Art4 Z2; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Deckung von Mängelfolgeschäden

Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.

günstig für Versicherungsnehmer Haftpflichtdeckung bei Schäden aus Verträgen

Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadenersatzpflichten. Dazu zählen auch Ansprüche, die entstehen, weil ein Vertrag schlecht oder gar nicht erfüllt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Zusagen, mit denen jemand freiwillig mehr verspricht, als das Gesetz an Ersatz verlangt.

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