OGH 10 Ob 72/15h
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich Verbraucher bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Ja, und zwar unbefristet, solange kein Prospekt veröffentlicht wurde. Wird der Prospekt später nachgeholt und enthält er die nötigen Angaben, müssen Sie Ihr Rücktrittsrecht umgehend, also binnen einer Woche, ausüben. Fehlen dagegen nur die endgültigen Bedingungen, entsteht kein Rücktrittsrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.01.2015, 24 Cg 18/13z-45
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2015, 5 R 47/15s-52
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Geschäftszahl
10Ob72/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin Mag. L*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 40.800 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2015, GZ 5 R 47/15s-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Jänner 2015, GZ 24 Cg 18/13z-45, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 2. Februar 2015, GZ 24 Cg 18/13z-47, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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