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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 72/15h

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich Verbraucher bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Ja, und zwar unbefristet, solange kein Prospekt veröffentlicht wurde. Wird der Prospekt später nachgeholt und enthält er die nötigen Angaben, müssen Sie Ihr Rücktrittsrecht umgehend, also binnen einer Woche, ausüben. Fehlen dagegen nur die endgültigen Bedingungen, entsteht kein Rücktrittsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519

Entscheidungstext

62 Absätze, 19.382 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

10Ob72/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin Mag. L*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 40.800 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2015, GZ 5 R 47/15s-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Jänner 2015, GZ 24 Cg 18/13z-45, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 2. Februar 2015, GZ 24 Cg 18/13z-47, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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