Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 109/16i

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler im Außerstreitverfahren weiter rügen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Auch wenn Sie ausdrücklich eine mündliche Verhandlung über Ihr Rechtsmittel beantragen, muss das Gericht sie nicht durchführen. Ob eine solche Verhandlung nötig ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt selbst dann, wenn in erster Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 18 AußStrG § 52 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.259 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob109/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. A***** R*****, vertreten durch Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 72 ff AußStrG betreffend das Verfahren AZ 48 Msch 3/05g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 156/15k-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail