OGH 5 Ob 109/16i
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler im Außerstreitverfahren weiter rügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Auch wenn Sie ausdrücklich eine mündliche Verhandlung über Ihr Rechtsmittel beantragen, muss das Gericht sie nicht durchführen. Ob eine solche Verhandlung nötig ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt selbst dann, wenn in erster Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend war.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.10.2015, 40 R 156/15k-78
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 18 AußStrG § 52 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.259 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob109/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. A***** R*****, vertreten durch Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 72 ff AußStrG betreffend das Verfahren AZ 48 Msch 3/05g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 156/15k-78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).