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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.10.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 183/16t

Worum es ging: Wann läuft die längste Frist für Schadenersatz ab?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.

Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.

Erfahren Sie vom Schaden noch innerhalb der zehnjährigen Frist, müssen Sie Ihren Anspruch dennoch innerhalb dieser zehn Jahre geltend machen. Läuft die dreijährige Frist ab Kenntnis früher ab, verjährt der Anspruch schon zu diesem früheren Zeitpunkt. Die langen Höchstfristen laufen unabhängig davon, ob Sie vom Schaden wissen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1472 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.213 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

1Ob183/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2016, GZ 16 R 56/16x-90, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 2016, GZ 54 Cg 94/13k-86, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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