Kann mein Anspruch verjähren, bevor der Schaden überhaupt entsteht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der kritischen Lehre.OGH 4 Ob 178/20k, 26.11.2020
- Gegen Koziol, DRdA 1980,32 ff und österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage I 321.OGH 4 Ob 76/81, 15.09.1981
- Ablauf der Verjährungsfrist noch vor Eintritt der schädigenden Folgen ist denkbar.OGH 4 Ob 57/78, 16.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034504 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 4 Ob 122/22b, 22.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 178/20k, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 183/16t, 19.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 258/15w, 28.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.
Die Verjährung beginnt nicht zu laufen, solange nicht feststeht, ob Ihre Versuche zur Abwendung oder Minderung des Schadens gescheitert sind. Das gilt auch für die Kosten von Maßnahmen, die im Vorhinein sinnvoll erschienen: Die Frist läuft erst, wenn Erfolg oder Misserfolg dieser Maßnahme feststeht.