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Kann mein Anspruch verjähren, bevor der Schaden überhaupt entsteht?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die dreißigjährige Verjährung beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Handlung begangen ist, die den Schaden herbeigeführt hat, mag der Eintritt des Schadens auch später erfolgt sein; der Eintritt des Schadens kann demnach später liegen, als der Ablauf der Verjährungsfrist. RG vom 01.10.1941, VIII 62/40; Veröff: DREvBl 1941/343

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034504 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Beginn der dreijährigen Verjährung bei Schäden

Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.

günstig für Geschädigter Verjährungsbeginn bei Rettungsaufwand

Die Verjährung beginnt nicht zu laufen, solange nicht feststeht, ob Ihre Versuche zur Abwendung oder Minderung des Schadens gescheitert sind. Das gilt auch für die Kosten von Maßnahmen, die im Vorhinein sinnvoll erschienen: Die Frist läuft erst, wenn Erfolg oder Misserfolg dieser Maßnahme feststeht.

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