OGH 5 Ob 203/16p
Worum es ging: Wie lange habe ich Zeit, wenn ich einen Anwalt beantrage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beantragen Sie rechtzeitig einen Anwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe, wird die Berufungsfrist nicht verlängert, sondern auf die Zeit ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an diesen Anwalt verlegt. Stellen Sie den Antrag jedoch nicht innerhalb der vierzehn Tage nach Zustellung des Urteils, tritt diese Verlegung nicht ein. Dann bleibt es bei den vierzehn Tagen ab Zustellung des Urteils.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 02.03.2016, 66 Cg 16/15b-20
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.07.2016, 4 R 71/16x-27
Zitierte Paragrafen
ZPO § 222 ZPO § 464 ZPO § 505 ZPO § 64
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.891 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob203/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** Ö*****, 2. M***** Ö*****, 3. K***** Y*****, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Julia Lang, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR) und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juli 2016, GZ 4 R 71/16x-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. März 2016, GZ 66 Cg 16/15b-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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