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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2016 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 203/16p

Worum es ging: Wie lange habe ich Zeit, wenn ich einen Anwalt beantrage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantragen Sie rechtzeitig einen Anwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe, wird die Berufungsfrist nicht verlängert, sondern auf die Zeit ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an diesen Anwalt verlegt. Stellen Sie den Antrag jedoch nicht innerhalb der vierzehn Tage nach Zustellung des Urteils, tritt diese Verlegung nicht ein. Dann bleibt es bei den vierzehn Tagen ab Zustellung des Urteils.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 222 ZPO § 464 ZPO § 505 ZPO § 64

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.891 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

5Ob203/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** Ö*****, 2. M***** Ö*****, 3. K***** Y*****, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Julia Lang, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR) und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juli 2016, GZ 4 R 71/16x-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. März 2016, GZ 66 Cg 16/15b-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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