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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 12/16x

Worum es ging: Muss mein Dienstgeber für mich einen neuen Posten schaffen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet, geht nicht so weit, dass er durch eine neue Arbeitsverteilung dauerhaft einen eigenen Posten für Sie schaffen müsste, wenn Sie auf Dauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Auch die öffentliche Verwaltung darf sich dabei wie ein privates Unternehmen an Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ihr Dienstgeber muss auf Sie Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dass er Ihnen auch eine leichtere Arbeit zuweist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.247 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

8ObA12/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** L*****, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, vertreten durch die Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 15.971,27 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2015, GZ 12 Ra 84/15g-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2015, GZ 7 Cga 72/13p-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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