OGH 1 Nc 47/16a
Worum es ging: Welches Gericht entscheidet über meine Verfahrenshilfe gegen den Staat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jenes Gericht, das dafür eigens bestimmt wird. Muss die Amtshaftungssache selbst einem anderen Gericht übertragen werden, gilt das auch für den Antrag auf Verfahrenshilfe und den Rekurs darüber. Ein Gericht, das über die Klage nicht entscheiden dürfte, darf auch über diesen Antrag nicht entscheiden.
Wird in einem Verfahren gegen den Staat ein anderes Gericht bestimmt, kann das nicht so geschehen, dass das erste Gericht gleich bleibt und nur das Rechtsmittelgericht ausgetauscht wird. Beides lässt sich nicht trennen.
Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Ja. Wird für eine Amtshaftungsklage ein anderes Gericht bestimmt, wirkt diese Entscheidung auch für jene Personen, die Sie in derselben Klage neben der Republik mitbeklagen wollen.
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Geschäftszahl
1Nc47/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Nc 7/16k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** A*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. September 2016, GZ 10 Nc 7/16k-4, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.
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