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Gilt die Zuständigkeitsregel auch vor der Amtshaftungsklage?

betrifft Kläger, Antragsteller, Geschädigte
Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (78 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

§ 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 78.

Genannte Normen

AHG §9 Abs4; AHG §9 Abs5

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