Gilt die Zuständigkeitsregel auch vor der Amtshaftungsklage?
betrifft Kläger, Antragsteller, Geschädigte
Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (78 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
§ 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn bloß ein Konzept einer Amtshaftungsklage vorliegt.OGH 1 Nc 27/16k, 07.07.2016
- Bei einem Verfahren über eine Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer handelt es sich nicht um ein solches.OGH 7 Nc 13/11p, 09.09.2011
- Dies gilt jedoch nicht für das Säumnisverfahren gemäß § 91 GOG.OGH 8 Fsc 2/11b, 31.05.2011
- Hier: Begehren der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich, die aus behauptetem Fehlverhalten des Konkursrichters und des im Konkursverfahren und des im Konkursverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts abgeleitet werden, gemäß § 119 Abs 5 KO; Anwendbarkeit des § 9 Abs 4 AHG (nur bezüglich des Ausscheidungsantrags, nicht jedoch für das gesamte Konkursverfahren) bejaht.OGH 8 Nc 11/10z, 11.03.2010
- Unzweifelhaft stellt das einer Amtshaftungsklage vorangehende Verfahren auf abhandlungsbehördliche Genehmigung dieser Klage ein solches Verfahren dar.OGH 1 Ob 33/06v, 25.04.2006
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.OGH 1 Nd 5/98, 30.03.1998
- Siehe auch 1 Nd 3/92, 1 Nd 7/92; 1 Nd 9/92, 1 Nd 11/92, 1 Nd 13/92, 1 Nd 15/92 und 1 Nd 17/92.OGH 1 Nd 10/92, 25.02.1992
- Die laufende Befassung des OLG erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Rechtsmittelgerichtes gemäß § 9 Abs 4 AHG.OGH 1 Nd 4/88, 27.04.1988
- Gewährung der Verfahrenshilfe.OGH 1 Nd 1/88, 27.01.1988
- Nunmehr § 9 Abs 5 AHG.OGH 1 Nd 19/87, 07.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 78.
- OGH 1 Nc 27/26z, 15.04.2026
- OGH 1 Ob 145/24s, 25.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 68/21p, 21.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Nc 47/16a, 27.10.2016
Genannte Normen
AHG §9 Abs4; AHG §9 Abs5
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