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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 126/16v

Worum es ging: Was gilt überhaupt als Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1293 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.137 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

9ObA126/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch MMag. (FH) Alexander Edelhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei H*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 148.274,06 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2016, GZ 8 Ra 38/16s-54, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Jänner 2016, GZ 15 Cga 136/14p-48, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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