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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 162/16y

Worum es ging: Wonach richtet sich, wie viel von einem verbotenen Vertrag ungültig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.

Nein. Wird in einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre eine geringe Prämie vereinbart und diese danach massiv angehoben, ist das gesetzwidrig. Diese Gestaltung umgeht die Regeln über den Rückkaufswert und vermindert ihn willkürlich; die Vereinbarung ist nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 29

Entscheidungstext

66 Absätze, 18.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

7Ob162/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 378,23 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2016, GZ 60 R 11/16x-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 20. November 2015, GZ 14 C 521/14s-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 378,23 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 2013 zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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