Wonach richtet sich, wie viel von einem verbotenen Vertrag ungültig ist?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Käufer, Verkäufer
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf den hypothetischen Parteiwillen ist (nur) dann abzustellen, wenn der Verbotszweck weder für noch gegen die Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit des Vertrags spricht, sich also diesbezüglich „neutral“ verhält.OGH 1 Ob 57/24z, 19.11.2024
- Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG).OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Hier: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verlangt Teilnichtigkeit.OGH 2 Ob 138/22s, 27.09.2022
- Hier: Keine Reduktion auf das gesetzlich zulässige Ausmaß bei unrichtiger Aliquotierung im Rahmen der Rückerstattung von Ausbildungskosten nach § 2d AVRAG idF BGBl I 2015/152.OGH 8 ObA 33/20s, 24.04.2020
- Hier: Teilnichtigkeit wegen Kollusion.OGH 8 ObA 59/18m, 24.10.2018
- Ob ein Vertrag gemäß § 879 ABGB absolut oder nur relativ nichtig ist, hängt vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab. Der Vertrag ist absolut unwirksam, wenn andernfalls die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks gefährdet wäre.OGH 8 Ob 28/14x, 30.10.2014
- Der Verbotszweck des § 36 Abs 6 TabMG erfordert die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Pacht- bzw Überlassungsvertrags zwischen den Streitteilen. Andernfalls würden die zwingenden Vergabekriterien des TabMG unterlaufen.OGH 2 Ob 29/14z, 28.03.2014
- Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit.OGH 7 Ob 248/08h, 03.06.2009
- Hier: § 82 GmbHG.OGH 7 Ob 142/07v, 04.07.2007
- Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung.OGH 7 Ob 142/07v, 04.07.2007
- Den zwingenden Normen entgegenstehende Vereinbarungen sind zufolge § 879 ABGB nichtig.OGH 5 Ob 271/03v, 10.02.2004
- Kein Vertragsteil kann sich darauf berufen, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner geschützt werden soll.OGH 3 Ob 77/02y, 28.05.2003
- Inwieweit der Verstoß gegen eine Verbotsnorm einen Vertrag nichtig macht, ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm.OGH 3 Ob 74/02g, 23.10.2002
- Hier: § 32 Abs 8 WFG 1968.OGH 5 Ob 348/97f, 10.02.1998
- Die Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Vertrages oder auch nur eines Vertragspunktes vorliegt, hängt vom Normzweck ab. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien auch ohne verbotene Klauseln den Restvertrag geschlossen hätten, sondern welchen Schutzzweck die Verbotsnorm verfolgt.OGH 7 Ob 2098/96x, 17.07.1996
- Selbst bei ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion rechtfertigt der Normzweck unter Umständen die teleologische Reduktion der Rechtsfolgenanordnung, wenn die Sanktion ihrem Wortlaut nach auch Tatbestände erfasst , die vom Zweck der Verbotsnorm gar nicht betroffen sind .OGH 1 Ob 641/90, 03.10.1990
- Hier: Zuwendungen an Ehebruchspartner.OGH 3 Ob 580/81, 18.11.1981
- Keine Geltendmachung von Amts wegen.OGH 6 Ob 221/72, 22.02.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 57/24z, 19.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 34/23f, 25.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 25/23z, 16.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 33/20s, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 59/18m, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/16y, 09.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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