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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 213/16h

Worum es ging: Kann ich die Kosten eines Erwachsenenvertreters weiter bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Sachwalters oder Erwachsenenvertreters sind mit der zweiten Instanz endgültig. Das betrifft nicht nur die Höhe, sondern auch die Frage, wer sie aus welchem Vermögen und für welche Leistungen zu tragen hat.

Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.

Ja. Die Entscheidung über das Begehren eines vorläufigen Beistands auf eine Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Dasselbe gilt für die Kosten, die Belohnung und die Entschädigung von Kuratoren, Sachwaltern und Erwachsenenvertretern. Sie wird damit wie jede andere Kostenentscheidung behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 65

Entscheidungstext

22 Absätze, 1.761 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob213/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen P***** P*****, über deren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2016, GZ 45 R 630/15b-134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. November 2015, GZ 4 P 212/14p-108, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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