Zum Inhalt springen

Kann ich die Kosten eines Erwachsenenvertreters weiter bekämpfen?

betrifft Betroffene, Angehörige, Erben, Erwachsenenvertreter
Nein. Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Sachwalters oder Erwachsenenvertreters sind mit der zweiten Instanz endgültig. Das betrifft nicht nur die Höhe, sondern auch die Frage, wer sie aus welchem Vermögen und für welche Leistungen zu tragen hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (63 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (nunmehr § 528 Abs 1 Z 3 ZPO idF WGN 1989).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 24 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 63.

Genannte Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Belohnung des Beistands als Kostenpunkt
Verfahrensrecht · Kostenentscheidung und letzte Instanz
Verfahrensrecht · Anfechtung einer Rechtsmittelzurückweisung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen
Verfahrensrecht · Kosten der zweiten Instanz