Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 31/16s

Worum es ging: Darf mein Dienstgeber wochenlang zuwarten und dann kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Kündigung im Vertragsbedienstetenrecht muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Grund bekannt ist. Wartet der Dienstgeber zehn Wochen zu und belässt Ihnen trotz eines Fehlverhaltens den bisherigen Aufgabenbereich, verliert er das Kündigungsrecht. Anders ist es, wenn das Zuwarten darauf beruht, dass die Personalvertretung eingeschaltet wurde.

Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.

Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 VBG § 32 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.682 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8ObA31/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M***** W*****, vertreten durch Hawel-Eypeltauer-Gigleitner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Ra 62/15m-64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail