OGH 9 ObA 25/16s
Worum es ging: Was zählt alles zu meinem Entgelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Begriff Entgelt ist weit zu verstehen. Dazu gehört jede Leistung, die Sie vom Arbeitgeber dafür bekommen, dass Sie ihm Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Neben Gehalt oder Lohn zählen daher auch alle anderen ordentlichen und außerordentlichen Bezüge einschließlich der Anteile an Sonderzahlungen dazu.
Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.
In der Regel nicht. Das Kilometergeld deckt, soweit die Benützung des eigenen Autos notwendig und zweckmäßig ist, sämtliche mit Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs verbundenen Kosten angemessen ab. Es ist damit im Regelfall eine echte Aufwandsentschädigung und kein Einkommen.
Können Sie Sachleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch nehmen, sind sie mit Geld abzugelten. Geschuldet wird das, was Sie sich durch die Sachleistung ersparen hätten können, also die Kosten der Wiederbeschaffung. Das gilt etwa für vergünstigte Flugtickets und Dienstkleidung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.12.2015, 6 Ra 86/15m-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ArbVG § 105 ZPO § 273 ZPO § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 25.860 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Geschäftszahl
9ObA25/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Hörhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Mag. Michael Wohlgemuth, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 75.417,72 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 38.813,50 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 28.502,22 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits-
und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2015, GZ 6 Ra 86/15m-40, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juli 2015, GZ 32 Cga 219/12k-32, nicht bzw teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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