Wie wird meine Abfertigung berechnet, wenn mein Gehalt schwankte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abfertigung.OGH 9 ObA 151/17x, 30.08.2018
- Hier: Schwankendes Entgelt aufgrund saisonal sehr unterschiedlicher Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin.OGH 9 ObA 12/15b, 25.02.2015
- Die auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abstellende Durchschnittsberechnung kommt nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt.OGH 9 ObA 8/14p, 29.04.2014
- Hier: Zur Frage der (Nicht‑)Berücksichtigung von Entgeltansprüchen aus Gleitzeitguthaben.OGH 9 ObA 124/12v, 29.01.2013
- § 36 Abs 2 AngG geht vom arbeitsrechtlichen weiten Entgeltbegriff aus.OGH 9 ObA 159/11i, 29.05.2012
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zu Grunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden.OGH 8 ObA 16/09z, 02.04.2009
- Bei der Bemessung ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen.OGH 9 ObA 59/06a, 27.09.2006
- Zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw.OGH 8 ObA 279/94, 27.10.1994
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 11/91, 13.02.1991
- Wurden die Überstunden daher regelmäßiger Bestandteil des Entgelts der Klägerin, sind sie in rückschauender Betrachtung auch für die Höhe der Abfertigung und für die Bemessung des Ersatzanspruches der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 113/89, 12.07.1989
- Dies gilt auch für die Berechnung der Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG.OGH 4 Ob 143/81, 14.12.1982
- Es kommt auf den Durchschnittsverdienst an.OGH 4 Ob 13/81, 17.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 30.
- OGH 9 ObA 151/17x, 30.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 7/17p, 25.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 27/17m, 25.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 44/17m, 25.07.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/16s, 29.11.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.
Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.