Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 128/16p

Worum es ging: Wer ist mein Arbeitgeber, wenn mehrere Firmen beteiligt sind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Derjenige, auf den Sie als redlicher Empfänger der Erklärungen vertrauen durften, dass er im eigenen Namen oder für einen bestimmten Betrieb aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen oder Gesellschaften Arbeitgeberaufgaben wahr, wird nach dem Gesamtbild dieser Aufgaben beurteilt, wer Arbeitgeber ist. Ein Konzern als solcher kann nie Arbeitgeber sein.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.691 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

9ObA128/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen zuletzt 10.208,24 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2016, GZ 8 Ra 69/16z-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail