OGH 9 ObA 128/16p
Worum es ging: Wer ist mein Arbeitgeber, wenn mehrere Firmen beteiligt sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Derjenige, auf den Sie als redlicher Empfänger der Erklärungen vertrauen durften, dass er im eigenen Namen oder für einen bestimmten Betrieb aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen oder Gesellschaften Arbeitgeberaufgaben wahr, wird nach dem Gesamtbild dieser Aufgaben beurteilt, wer Arbeitgeber ist. Ein Konzern als solcher kann nie Arbeitgeber sein.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2016, 8 Ra 69/16z-18
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.691 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Geschäftszahl
9ObA128/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen zuletzt 10.208,24 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2016, GZ 8 Ra 69/16z-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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