Wer ist mein Arbeitgeber, wenn mehrere Firmen beteiligt sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.11.2016 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen.OGH 9 ObA 120/13g, 26.11.2013
- Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Er ist aber das Pendant zum Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist also der Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag und damit derjenige, der vom anderen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit aus eigenem Recht fordern kann. Bei juristischen Personen ist diese allein Arbeitgeber und nicht etwa ein Organmitglied.OGH 9 ObA 43/09b, 02.06.2009
- Hier: „Sur-Place"-Kraft (Assistent eines Handelsdelegierten).OGH 9 ObA 19/08x, 02.06.2009
- Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages durch den für den gesamten Konzernbereich zuständigen Personalleiter unter Nennung der beklagten Gesellschaft ist die Arbeitgeber-Eigenschaft der beklagten Gesellschaft zu bejahen.OGH 8 ObA 114/04d, 11.11.2004
- Die Frage, welche mehrerer Gesellschaften eines Konzerns als Arbeitgeber zu betrachten ist, ist naturgemäß eine solche, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles gelöst werden kann. Sie stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 114/04d, 11.11.2004
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Konzern.OGH 9 ObA 67/00v, 28.06.2000
- Der Konzern besitzt keine Arbeitgebereigenschaft. Die Rechtsordnung hält keine Normen bereit, die es dem Unternehmensverbund ermöglichen, als solcher Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Werden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Unternehmen eines Konzerns tätig, lässt sich mitunter nur schwer ermitteln, wer Arbeitgeber ist, wobei dem Vertrauensschutz maßgebliche Bedeutung zukommt.OGH 9 ObA 67/00v, 28.06.2000
- Hier: Die nicht vertretungsbefugte Kommanditistin wird mangels Offenlegung des Gegenteils bei der Wahrnehmung von wesentlichen Arbeitgeberfunktionen aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zur Arbeitgeberin.OGH 9 ObA 21/99z, 17.03.1999
- Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert.OGH 8 ObS 162/98a, 10.12.1998
- Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebensowenig an, wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet.OGH 9 ObA 15/96, 27.03.1996
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 95/94, 08.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 9 ObA 128/16p, 29.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.
Welcher Kollektivvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens gilt, richtet sich allein nach der Zuordnung durch die Wirtschaftskammer; diese Zuordnung bindet die Gerichte. Ein einzelner Arbeitnehmer kann daher nicht mit einer Klage erzwingen, dass ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.