Zählt, was ich sagen wollte, oder wie es verstanden wurde?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Geschenknehmer
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (98 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung).
Hier: Inhalt eines Schenkungsvertrages ermittelt aus der Vertragsformulierung in Verbindung mit den von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch.OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025
- Hier bot der Beherberger dem Gast einen Parkservice an. Die Auslegung des vorliegenden Vertrags ergab, dass ein Einstehen des Gastes nach dem EKHG für einen – dem Beherberger zuzurechnenden – Mitarbeiter jedenfalls konkludent ausgeschlossen wurde.OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025
- Hier: Dass sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags einigten, wobei lediglich die Frage der Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung keiner Einigung zugeführt wurde, sodass ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen Regelung anlässlich der Beendigung des Kreditvertrags abgeleitet werden kann, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.OGH 2 Ob 40/25h, 29.04.2025
- Hier: Frage der Passivlegitimation.OGH 4 Ob 70/23g, 21.11.2023
- Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches.OGH 2 Ob 62/22i, 06.09.2022
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- Hier: Auslegung eines möglichen Anerkenntnisses.OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022
- Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts.OGH 2 Ob 196/19s, 27.11.2020
- Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung.OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020
- Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung.OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet.OGH 7 Ob 42/16a, 15.06.2016
- Bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 87/16m, 30.05.2016
- Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der UnfallversicherungOGH 7 Ob 225/14k, 18.02.2015
- Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel?OGH 3 Ob 186/14w, 21.01.2015
- Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt.OGH 7 Ob 91/13b, 02.10.2013
- Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie).OGH 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
- Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen.OGH 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
- Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten.OGH 2 Ob 40/09k, 03.09.2009
- Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen.OGH 8 Ob 9/07t, 22.02.2007
- Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p).OGH 7 Ob 255/06k, 14.02.2007
- Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung.OGH 4 Ob 184/06x, 21.11.2006
- Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist.OGH 4 Ob 184/06x, 21.11.2006
- Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion.OGH 6 Ob 305/05d, 16.02.2006
- Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein.OGH 8 Ob 21/03a, 20.03.2003
- Hier: Treuhandvereinbarung.OGH 2 Bkd 5/02, 10.03.2003
- Hier: Gerichtlicher Vergleich.OGH 6 Ob 287/01a, 11.07.2002
- Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen.OGH 6 Ob 39/01f, 15.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 98.
- OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 174/25a, 19.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 131/25y, 28.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 139/25z, 28.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 124/25a, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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