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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 54/16y

Worum es ging: Muss mich das Gericht auf Schwächen meines Vorbringens hinweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Ihr Provisionsanspruch entsteht spätestens, wenn der Kunde seine Leistung erbringt, bei laufenden Prämien anteilig mit jeder Zahlung. Strengere vertragliche Bedingungen dafür sind unwirksam. Will das Unternehmen die Provision zurückfordern, muss es beweisen, dass die Gründe für die Stornierung nicht aus seinem eigenen Bereich stammen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 182 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.490 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Geschäftszahl

8ObA54/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 9.411,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.433,50 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juni 2016, GZ 8 Ra 53/16x-71, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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