Wann darf mir eine bereits verdiente Provision wieder gestrichen werden?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Vermittler, Versicherungsvertreter, Unternehmer
Ihr Provisionsanspruch entsteht spätestens, wenn der Kunde seine Leistung erbringt, bei laufenden Prämien anteilig mit jeder Zahlung. Strengere vertragliche Bedingungen dafür sind unwirksam. Will das Unternehmen die Provision zurückfordern, muss es beweisen, dass die Gründe für die Stornierung nicht aus seinem eigenen Bereich stammen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 16.12.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Nach der einseitig zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 HVertrG entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters spätestens mit Ausführung des Geschäfts, also mit Erbringung der vertragsgemäßen Leistung, durch den Kunden. Bei (periodisch) wiederkehrenden Kundenleistungen entsteht der Provisionsanspruch ab der erstmaligen (Prämien-)Zahlung jedenfalls zeitlich anteilsmäßig im Verhältnis zum liquidierten Prämienzeitraum. Bei Tätigwerden eines selbständigen Subvertreters entsteht dessen Provisionsanspruch dementsprechend mit der Zahlung der Provision aus dem ausgeführten Geschäft oder bei wiederkehrenden Kundenleistungen jedenfalls zeitlich anteilsmäßig mit der Zahlung der Provision aus der jeweiligen (Prämien-)Zahlung des Kunden durch die Produktgesellschaft an den Hauptvertreter (bzw Vermittler). Darüber hinausgehende vertragliche Bedingungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs sind unwirksam. Ist der Provisionsanspruch bereits entstanden, so ist für die Frage des Entfalls bzw für die Rückforderbarkeit - außer es besteht eine Sonderregelung - die einseitig zwingende Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG maßgebend. Danach hat in jedem Fall der Unternehmer (Hauptvertreter bzw Vermittler) zu behaupten und zu beweisen, dass die Gründe für die nachträgliche Nichtausführung des Geschäfts (Stornierung bzw Vertragsänderung) nach objektiven Gesichtspunkten nicht in seine Sphäre bzw die Sphäre der Produktgesellschaft fallen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die allgemeine Behauptung, dass die Produktgesellschaft jeweils alle zumutbaren Schritte zur Einbringung der Prämien unternommen habe, genügt ebenfalls nicht, um nachvollziehbar darzulegen, dass (in jedem einzelnen Fall einer Stornierung) der Rettungspflicht entsprochen worden wäre.OGH 8 ObA 54/16y, 16.12.2016
- Bei einer Kündigung eines Vertrags eines Kunden (auch „auf Wunsch eines Kunden“) ist nicht zu vermuten, dass die Umstände dafür nicht in der Sphäre des Unternehmers liegen. Vielmehr müsste der Unternehmer einen konkreten Sachverhalt behaupten, aus dem sich diese Konsequenz schlüssig ableiten lässt.OGH 8 ObA 19/15z, 24.03.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 54/16y, 16.12.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVertrG §9 Abs2; HVertrG §9 Abs3
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